Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
1C_587/2025
Urteil vom 6. März 2026
I. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Haag, Präsident,
Gerichtsschreiber Bisaz.
Verfahrensbeteiligte
Fritz Jordi,
Beschwerdeführer,
gegen
Regierung des Kantons St. Gallen, Regierungsgebäude, Klosterhof 3, 9001 St. Gallen,
Bundeskanzlei,
Bundeshaus West, 3003 Bern.
Gegenstand
Eidgenössische Volksabstimmung vom 28. September 2025 in Sachen Bundesgesetz
vom 20. Dezember 2024 über den elektronischen Identitätsnachweis und andere elektronische
Nachweise (E-ID-Gesetz, BGEID),
Beschwerde gegen den Beschluss der Regierung
des Kantons St. Gallen vom 7. Oktober 2025 (Nr. 703).
Erwägungen
1.
Fritz Jordi erhob am 30. September 2025 Abstimmungsbeschwerde bei der Regierung des Kantons St. Gallen betreffend die eidgenössische Volksabstimmung vom 28. September 2025 über das Bundesgesetz über den elektronischen Identitätsnachweis und andere elektronische Nachweise (E-ID-Gesetz, BGEID). Er beantragte im Wesentlichen, die Abstimmung zu wiederholen. Mit Beschluss vom 7. Oktober 2025 trat die Regierung auf die Beschwerde nicht ein, da der Beschwerdeführer die Beschwerdefrist von Art. 77 Abs. 2 des Bundesgesetzes vom 17. Dezember 1976 über die politischen Rechte (BPR; SR 161.1) verpasst habe.
2.
Mit Eingabe vom 13. Oktober 2025 hat Fritz Jordi Beschwerde in Stimmrechtssachen an das Bundesgericht erhoben. Er beantragt im Wesentlichen, das Resultat der Abstimmung aufzuheben und die Abstimmung zu wiederholen. Die Regierung hat auf Vernehmlassung verzichtet. Die Bundeskanzlei beantragt, auf die Beschwerde nicht einzutreten, allenfalls sei sie abzuweisen.
3.
Mit dem angefochtenen Beschluss ist die Vorinstanz auf die Abstimmungsbeschwerde im Sinne von Art. 77 Abs. 1 lit. b BPR des Beschwerdeführers nicht eingetreten. Gegen diesen Entscheid steht grundsätzlich die Beschwerde in Stimmrechtssachen an das Bundesgericht offen (vgl. Art. 80 Abs. 1 BPR i.V.m. Art. 82 lit. c und Art. 88 Abs. 1 lit. b BGG ). Die Beschwerde hat ein Rechtsbegehren und eine Begründung zu enthalten (Art. 42 Abs. 1 BGG). In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt (Art. 42 Abs. 2 BGG).
4.
Die Vorinstanz legte im angefochtenen Entscheid dar, dass die dreitägige Beschwerdefrist nach Art. 77 Abs. 2 BPR seit Bekanntwerden der geltend gemachten Beschwerdegründe abgelaufen sei und aus diesem Grund auf die Beschwerde nicht eingetreten werden könne. Der Beschwerdeführer geht in seiner Beschwerde an das Bundesgericht darauf nicht ein. Auch in seiner Replik, nachdem die Bundeskanzlei ausdrücklich auf diesen Punkt hingewiesen hat, legt er nicht dar, weshalb die Frist eingehalten sein soll.
Darüber hinaus ist die Beschwerde, soweit sie nicht unzulässigerweise neue Rügen enthält (s. dazu BGE 137 II 177 E. 1.2.3; Urteil 1C_713/2020 vom 23. März 2021 E. 2.2, nicht publ. in: BGE 147 I 194, aber in: ZBl 122/2021 S. 629; je mit Hinweisen), ohnehin derart allgemein gehalten, dass daraus nicht hervorgeht, inwiefern im Zusammenhang mit der hier zu beurteilenden Volksabstimmung konkret die politischen Rechte des Beschwerdeführers verletzt worden sein könnten. Damit genügt die Beschwerde den Begründungsanforderungen von Art. 42 Abs. 2 BGG offensichtlich nicht.
5.
Nach dem Ausgeführten ist auf die Beschwerde im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 BGG nicht einzutreten. Bei diesem Verfahrensausgang wird der Beschwerdeführer kostenpflichtig (vgl. Art. 66 Abs. 1 BGG). Parteientschädigungen sind keine zuzusprechen (vgl. Art. 68 BGG).
Demnach erkennt der Präsident:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Bundeskanzlei und der Regierung des Kantons St. Gallen schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 6. März 2026
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Haag
Der Gerichtsschreiber: Bisaz